Energieausweis

nach der geänderten Energieeinsparverordnung EnEV 2009 dient dem Eigentümer als Nachweis, daß sein Gebäude den Anforderungen der EnEV 2009 entspricht. Der Ausweis muß auf Verlangen potentiellen Käufern oder Neumietern vorgelegt werden (§ 16 (2) EnEV 2009).

Bei bestehenden Mietverhältnissen hat der Mieter keinen Anspruch auf einen Energieausweis. Auch wenn die Wohnung oder das Haus unter Denkmalschutz steht, müssen Sie keinen Energieausweis ausstellen lassen, wenn Sie verkaufen oder neu vermieten. Allerdings müssen Sie bei einer Modernisierung oder Erweiterung die Regeln der Energieeinsparverordnung beachten.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Energieausweisen: den Bedarfs- und den Verbrauchsausweis. Ab Oktober 2008 darf nur noch ein Bedarfs-Energieausweis ausgestellt werden. Sollten Sie jedoch noch einen Verbrauchs-Energieausweis besitzen (ausgestellt bis spätestens 30.09.2008), hat dieser noch 10 Jahre Gültigkeit bei Verkauf oder Neuvermietung.

Weitere Informationen über die EnEV 2009 und 2014 sowie den Energieausweis erhalten Sie unter: www.EnEV-online.de oder über mein Büro.

Eine Kurzinfo zum Energieausweis und EnEV 2009 sowie zu den Nachrüstpflichten beim Kauf einer Bestandsimmobilie halte ich für Sie bereit. Bitte nehmen Sie Kontakt mit mir auf.